Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Angaben in den Katalogen,
Zeichnungen und Modellen über Leistungen, Tragfähigkeitswerte,
Abmessungen und Gewichte sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und
Konstruktionsänderungen im Zuge technischer Weiterentwicklung behalten
wir uns vor. Auf Wunsch erstellen wir auf Kosten des Abnehmers ein
technisches Prüfzeugnis. Der Nachdruck unserer Kataloge, Zeichnungen
sowie der Nachbau unserer Modelle ist, auch auszugsweise, nur mit
unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Unsere Angebote sind
freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Sie
bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
Privatkunden werden grundsätzlich per Vorauskasse
beliefert.
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise für
Lieferungen im Inland einschließlich der Verpackung frei Haus; dies
gilt nicht für Sonderfrachten und Lieferungen im Ausland. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen. Für die Berechnung gelten, wenn nicht
für die Lieferung ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind,
grundsätzlich die Preise gemäß unseren Preislisten, die insbesondere
auch die Konditionen für Kleinaufträge, Abrufaufträge,
Teuerungszuschläge und Rücksendungen regeln. Diese Preislisten sind
jeweils in ihrer aktuellsten Fassung Gegenstand der Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Versand an Geschäftskunden erfolgt, wenn nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist, per Nachnahme. Sofern wir nicht
per Nachnahme liefern, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen
ohne jeden Abzug zu bezahlen. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ein, so ist der Besteller berechtigt, 2
% Skonto abzuziehen. Skontoabzüge sind jedoch nur dann zulässig, wenn
der Käufer alle bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder
gleichzeitig ausgleicht. Bei Lieferungen ab EUR 1.500,00,
Sonderanfertigungen nach Zeichnungen und Muster gelten, wenn nichts
anderes vereinbart, 50% nach Erhalt der Auftragsbestätigung und 50%
ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum. Teillieferungen
werden sofort berechnet. Werden die Zahlungsfristen überschritten, sind
wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten,
wenn die Zahlung innerhalb der Fristen bei uns eingegangen ist. Wechsel
werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die
Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur
erfüllungshalber. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers
eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen zu verweigern, bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder
nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der
Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der
Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Herstellungsbedingungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben
(etwa durch Lieferkettenunterbrechungen, Fälle der höheren Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Erdbeben,
gesundheitliche Notlagen mit internationaler Tragweite wie Epidemie, Pandemie oder Seuche,
Überschwemmungen, Hurricane, Feuer und Blitzschläge, Kriege, Bürgerkriege und Revolutionen
sowie sonstige gleichartige unvorhersehbare schädigende Ereignisse) bis zum Tag der Auslieferung
der bestellten Ware ändern, so kommen die zum Tag der Lieferung gültigen Preise - das sind die
marktüblichen - zur Anwendung. Das gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur, wenn die
Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll.
§ 4 Lieferzeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt nicht
vor völliger Auftragsklarheit und Abklärung aller technischen Fragen. Ebenso hat der Käufer
alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Im Falle der
Vereinbarung von "Vorkasse" sind wir zur Lieferung erst dann verpflichtet, wenn wir über den
Rechnungsbetrag verfügen können.
Bei Fällen der höheren Gewalt, z. B. Arbeitskämpfen, Unruhen, Erdbeben, gesundheitliche
Notlagen mit internationaler Tragweite wie Epidemie, Pandemie oder Seuche, Überschwemmungen,
Hurricane, Feuer und Blitzschläge, Kriege, B&auuml;rgerkriege und Revolutionen sowie sonstigen
gleichartigen unvorhersehbaren schädigenden Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben,
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung, soweit diese nachweislich auf
die Erbringung unserer Leistung von Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
unseren Lieferanten eintreten. In diesem Fall kommen wir hinsichtlich der betroffenen
Lieferverpflichtungen nicht in Verzug, so dass unsere Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung
dieser Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt wird.
Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem der ursprünglich vereinbarte Termin
abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt
sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teilleistungen
sind für den Käufer nicht verwendbar. Dem Käufer erwachsen daraus keine Schadenersatzansprüche,
die Haftungsbegrenzungen in § 7 haben Gültigkeit.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von BGB oder
HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsbegrenzungen in § 7 haben Gültigkeit.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist
Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag nicht ausdrücklich als
Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
vereinbart worden ist. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften vorhaltlich § 7 nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 5 Transport-Versicherung, -Kosten und Verpackung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung vereinbart. Unsere Lieferungen werden bis Bordsteinkante Empfänger
von uns durch eine Transportversicherung eingedeckt. Alles andere bedarf einer
Sondervereinbarung. Liegt der Bestimmungsort der Lieferung innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, tragen wir die Kosten der Verladung und
des Versandes; anderenfalls trägt diese Kosten der Empfänger.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelhaftung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung
unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen
nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen
Prüfungen und Versuchen. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind
wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §
634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Haftung
Wir haften auf Schadensersatz nur
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; oder
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit; oder
c) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde; oder
d) im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage; oder
e) bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; oder
f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) auch bei leicht fahrlässiger Verletzung,
dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt im gesetzlich zulässigen Umfang auch für Ansprüche auf
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (einschließlich aller
Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei Verkauf hochwertiger Güter
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller
ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller
tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Material- und Musterbeistellungen
Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler
an den zu bearbeitenden Teilen Bruch des Werkzeuges entsteht, so gehen
die Kosten zulasten des Bestellers. Sollten infolge eines
Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte
Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir - ausgenommen bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit - nur für die von uns ausgeführte Arbeit. Die
Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir die
gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns
neue Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist - ausgenommen
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - auf die Höhe der in Rechnung
gestellten Lohnkosten beschränkt. Die bearbeiteten Teile werden vor dem
Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende
Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen
Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgabeprüfung entbindet den
Auftraggeber (Empfänger des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur
Eingangsprüfung. Für die uns zugesandten Muster können wir keine
Haftung übernehmen.
§ 10 Über- und Unterlieferungen bei Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu zehn Prozent
der Bestellmenge zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen vor. Solche Über- oder Unterlieferungen
können vom Besteller auch ohne zuvor erfolgte Abstimmung nicht beanstandet werden.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der
Republik Österreich; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
Durch die vorstehende Rechtswahl wird der zwingende Schutz von
ausländischem Verbraucherrecht, das auf die Vertragsbeziehung mit dem Kunden ohne Rechtswahl anwendbar wäre, nicht eingeschränkt.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand Dezember 2022 MÄDLER Österreich GmbH
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